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Ratgeber Elterngeld Bremen

Ratgeber: Elterngeld in Bremen beantragen

Mit dem Elterngeld sollen Eltern nach der Geburt eines Kindes entlastet werden, die für eine Zeit weniger oder gar nicht mehr arbeiten. Diese Leistung soll die finanzielle Lebensgrundlage von Familien sichern. Auch für Eltern, die vor ihrer Geburt nicht gearbeitet haben, gibt es das Elterngeld. Unterschieden wird das Elterngeld in drei Varianten:

  • Basiselterngeld
  • ElterngeldPlus
  • Partnerschaftsbonus

Untereinander können diese Varianten auch kombiniert werden. Wie hoch das Elterngeld ausfällt, hängt zum einen von Ihrer persönlichen Lebenssituation ab und natürlich davon, für welche Variante Sie sich entscheiden.

Beim Elterngeld gibt es seit dem 1. September 2021 verbesserte Konditionen. Versprochen wurden weniger Bürokratie, verbesserte Teilzeitmöglichkeiten und auch zusätzlich bezahlte Frühchen-Monate. Die gesetzliche Grundlage befindet sich im „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ (BEEG).

Was ist das Basiselterngeld?

Das Basiselterngeld kann im Zeitraum von der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden – die Auszahlung erfolgt nicht nach Kalendermonaten. Die Voraussetzung für die Laufzeit über 14 Monate ist, dass sich die Eltern den Bezug aufteilen. Hierbei kann ein Elternteil mindestens zwei und höchsten zwölf Monate Basiselterngeld beziehen.

Wer sein Kind allein erzieht oder aus anderen Gründen nur einen alleinigen Anspruch hat, der kann den Gesamtanspruch von 14 Monaten Basiselterngeld für sich allein geltend machen. Eltern von Frühchen (gilt nur für Geburten, die nach dem 1. September 2021 stattfanden) können einen Antrag auf zusätzliche Elterngeldmonate stellen.

ElterngeldPlus

Wenn Sie Ihr Elterngeld über einen längeren Zeitraum strecken möchten, haben Sie die Wahl, das ElterngeldPlus zu beantragen. Somit werden praktisch aus einem Basiselterngeldmonat zwei ElterngeldPlus-Monate. Aus diesem Grund kann das ElterngeldPlus auch noch über den 14. Lebensmonat hinaus bezogen werden. Die Höhe des ElterngeldPlus beschränkt sich jedoch höchstens nur noch auf die Hälfte des Basiselterngeldes. Das ElterngeldPlus eignet sich besonders, wenn ein Elternteil während des Bezugs der Elterngeldleistung nebenher in Teilzeit arbeiten will. Auch hier gelten andere Zeiträume bei Frühgeburten.

Partnerschaftsbonus

Wenn sich beide Elternteile parallel für die Teilzeit entscheiden, erhalten sie noch zusätzliche ElterngeldPlus-Monate.


Für Geburten ab dem 1. September 2021 gilt: Wenn Sie sich als Elternpaar dazu entscheiden, gleichzeitig in Teilzeit zu arbeiten, können Sie entweder zwei, drei oder vier hinzukommende ElterngeldPlus-Monate erhalten. Beide müssen bei diesem Modell mindestens entweder in zwei, drei oder vier aneinander gereihten Lebensmonaten des Kindes zwischen 24 und 32 Stunden in der Woche erwerbstätig sein. Hier können Sie ebenfalls freiwillig den Partnerschaftsbonus im Kreise des Bezugsraums des Elterngeldes in Anspruch nehmen. Dies gilt hier ebenso für Alleinerziehende.

Wer hat Anspruch auf die Leistung?

Alle Mütter und Väter, die nach der Geburt des Kindes je Lebensmonat nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sind. Arbeitslose Eltern haben ebenso einen Anspruch. Einen Antrag auf Elterngeld können nur jene stellen, die auch mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Was passiert, wenn Eltern getrennt leben?

Besteht bei dieser Situation ein Wechselmodell, also befindet sich das Kind einmal bei der Mutter und dann einmal wieder beim Vater, gibt es besondere Regelungen: Das Kind muss mindestens 30 Prozent seiner Lebenszeit in beiden Haushalten verbringen; dann können beide Elternteile auch mittels Antrag die Leistungen anfordern.

Kommen noch andere Berechtigte infrage?

Neben den leiblichen Eltern gibt es noch eine Reihe anderer Personengruppen, die berechtigt sind, diese Leistungen zu beziehen. Zu diesen gehören:

– Stiefeltern: Lebt ein Ehepartner mit einem nicht leiblichen Elternteil zusammen, besteht Anspruch auf Elterngeld. Hierzu zählen die sogenannten „Patchwork-Familien“. Gleiches gilt für gleichgeschlechtliche Lebenspartner, sofern der leibliche Elternteil mit dem gleichgeschlechtlichen Partner eine Partnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingegangen ist.

– Adoptiveltern: Berechtigt sind auch Personen, die mit einem Kind im Haushalt leben, welches sie adoptieren möchten oder es mit dem Ziel der Adoption in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben. Reinen Pflegeeltern, die ein Kind „nur“ zur Pflege aufgenommen haben, steht kein Elterngeld zu. Wird die Vollzeitpflege allerdings in eine Adoptionspflege umgewandelt, besteht ab diesem Tag dann ein Anspruch auf Elterngeld.

– Härtefälle: Auch Verwandte können unter gewissen Umständen elterngeldberechtigt sein. Dies käme bei Fällen infrage, in denen sich die Eltern aufgrund einer Schwerbehinderung, schwerer Krankheit oder Tod nicht um ihr Kind kümmern können. Hier können ausnahmsweise Verwandte bis zum dritten Grad und deren Ehepartner berechtigt sein. Infrage kämen hier also Onkel, Tanten, Großeltern und Geschwister des Kindes.

– Bald-Väter: Wer ein Kind gezeugt hat, aber bei der Geburt nicht mit der Mutter verheiratet ist, ist rechtlich gesehen noch kein Vater. Erst wenn er beim Standesamt die Vaterschaft freiwillig anerkennt, ist er Vater. Wenn mehrere Männer als Erzeuger infrage kommen, entscheidet das Familiengericht in einem Verfahren über die Vaterschaft. Allerdings müssen die werdenden Väter die Entscheidung des Gerichts oder die Anerkennung des Standesamtes nicht abwarten. Das Elterngeld kann schon vorher beantragt werden, sobald entweder die Feststellung oder das Verfahren zur Anerkennung der Vaterschaft eingeleitet wurde.

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Arbeitnehmerkammer Bremen

Bürgerstraße 1, 28195 Bremen

Telefon: +49.421.36301-0
Web: https://www.arbeitnehmerkammer.de/

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