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Verteidigung mit Fachkompetenz: Ihr Anwalt für Strafrecht im Kampf für Gerechtigkeit

Mit einem Strafverfahren gegen Sie können Sie in nahezu in jeglichem Stadium des Verfahrens konfrontiert sein. Sie können hiervon erfahren, dass Sie von der Polizei zu einer Vernehmung vorgeladen werden, dass ohne vorherige Ankündigung ihre Wohn- oder Geschäftsräume durchsucht wurden, dass gegen Sie bereits ein Strafbefehl erging oder dass die öffentliche Anklage zugestellt wurde.

In jedem Stadium ist es sinnvoll, die Hilfe eines Fachanwaltes für Strafrecht zur Durchsetzung Ihrer Rechte in Anspruch zu nehmen. Sei es, dass Sie sich gegen strafprozessuale Einzelmaßnahmen zur Wehr setzen wollen, dass Sie sich gegen einen bereits erlassenen Strafbefehl wehren wollen oder dass Sie bereits angeklagt wurden und einen Rechtsbeistand im Rahmen der Hauptverhandlung benötigen. Denn die Erfahrung zeigt klar, dass nicht oder zu spät verteidigte Beschuldigte sich oftmals durch taktisch unkluges Verhalten oder unbedachte Äußerungen in Schwierigkeiten bringen.

Im Folgenden sollen einige Maßnahmen angesprochen werden, die gegen Sie im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens angeordnet werden können. Dabei wird aufgezeigt, was Sie im Falle eines gegen Sie erlassenen Strafbefehls oder einer gegen Sie angeordneten Hauptverhandlung erwarten können. Auch wird auf die Rolle Ihres Anwalts besonders eingegangen.

Ein Ermittlungsverfahren gegen Sie kann eingeleitet werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte gegen Sie bestehen, dass Sie Täter oder Teilnehmer einer Straftat sind (vgl. § 152 II StPO) – sogenannter Anfangsverdacht. Üblicherweise geschieht dies durch die Polizei, in manchen Fällen jedoch auch direkt durch die Staatsanwaltschaft, beispielsweise wenn Sie direkt dort angezeigt worden sein sollten. Die Hürde für diesen Anfangsverdacht ist nicht besonders hoch: Es genügen tatsächliche Anhaltspunkte, wozu beispielsweise auch glaubwürdige Hinweise durch Dritte zählen.
Diese niedrigen Voraussetzungen für den Anfangsverdacht bedeuten letztlich, dass im Prinzip jeder -auch der unbescholtene Bürger- in den Fokus polizeilicher oder staatsanwaltlicher Ermittlungen geraten kann, sei es durch Namensverwechslungen oder sonstige Irrtümer.

Wird gegen Sie eine Vernehmung angeordnet, so sind Sie zumindest dann, wenn die Staatsanwalt die Ladung angeordnet hat, verpflichtet zu erscheinen. Aber auch dann, wenn Sie einem polizeilichen Vernehmungsverlangen Folge leisten wollen, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt für Strafrecht als Beistand zuzuziehen. Das Recht hierzu ergibt sich aus § 168c StPO.
Da sich aus der Ladung zur Vernehmung bereits ergibt, welche Straftatbestände Ihnen zur Last gelegt werden, kann Ihr Rechtsanwalt die rechtliche Lage bereits vor der Vernehmung analysieren und mit Ihnen Ihre mögliche Aussage besprechen. Auch wird Ihr Rechtsanwalt möglichst frühzeitig Akteneinsicht beantragen, um etwas über die Beweislage zu erfahren.

Eine weitere Maßnahme im Zuge des Ermittlungsverfahrens kann eine Durchsuchung Ihrer Wohn- oder Geschäftsräume gemäß § 102 StPO sein. Da es den Ermittlungsbehörden hier auch um die Ausnutzung eines Überraschungseffektes geht (schließlich sollen Sie keine Beweismittel beseitigen!), erfahren Sie aufgrund der Durchsuchung oft erstmals davon, dass gegen Sie überhaupt ein Strafverfahren läuft.
Sollten Sie bei der Durchsuchung anwesend sein, können Sie auch hier durch die sofortige Einschaltung eines Anwalts für Strafrechts Fehler vermeiden und Ihre Rechte wahren.
Ein anwesender Anwalt kann darauf achten, dass die Verfahrensvorschriften durch die Polizeibeamten eingehalten werden oder -wenn nicht- jedenfalls die Fehler protokolliert werden. Hierzu gehört auch, dass die Beamten beispielsweise nicht unnötig Gegenstände beschädigen. Auch etwaige Beschlagnahmen dürfen nicht durchgeführt werden, wenn es sich um Gegenstände handelt, die erkennbar mit dem Verfahren nichts zu tun haben (zum Beispiel private Aufzeichnungen, obwohl es um Vorwürfe rein im geschäftlichen Bereich geht). Oft kann hier ein Anwalt durch seine Anwesenheit schwerwiegende rechtswidrige Eingriffe in
Ihre Persönlichkeitsrechte verhindern.

Auch im Anschluss an Durchsuchung und etwaige Beschlagnahme können diese Maßnahmen auf ihre Rechtmäßigkeit hin durch das zuständige Gericht überprüft werden: Gemäß § 304 StPO kann der Rechtsanwalt sich gegen die Anordnung der Maßnahme als solche richten. Hier kann zum Bespiel geltend gemacht werden, dass zu Unrecht Gefahr im Verzug bejaht wurde oder dass die Durchsuchung angesichts des Tatvorwurfes unverhältnismäßig war.
Mit dem Rechtsbehelf des § 98 II S.2 StPO wendet sich der Anwalt gegen die Art und Weise von Durchsuchung bzw. Beschlagnahme. Hier spielen dann vor allem Verfahrensverstöße eine Rolle.
Mit diesen nachträglichen Rechtsbehelfen kann zwar die (rechtswidrige) Maßnahme als solche nicht mehr aus der Welt geräumt werden, allerdings kann die Feststellung der Rechtswidrigkeit für das durch die Staatsanwaltschaft angestrebte spätere gerichtliche Verfahren (Eröffnungsbeschluss und Hauptverhandlung) wichtig sein: Denn bei besonders schwerwiegenden Rechtsverstößen durch die Ermittlungsbehörden können sich sogenannte Beweisverwertungsverbote ergeben. Das bedeutet, dass das entsprechende Beweismittel nicht mehr vor Gericht zu Ihren Lasten verwendet werden darf.

Ein besonders scharf eingreifendes Zwangsmittel im Strafverfahren bedeutet die Untersuchungshaft. Sie kann gegen den Beschuldigten nicht nur im Vorverfahren, sondern auch noch nach Anklageerhebung durch das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Voraussetzungen sind ein dringender Tatverdacht (besonders hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit) und einer der in § 112 StPO genannten Haftgründe.
In der Praxis agiert der Anwalt für Sie vor allem im Rahmen von Haftprüfung und Haftbeschwerde. Dabei geht es darum, den dringenden Tatverdacht oder die die Haftgründe (meist Flucht- oder Verdunklungsgefahr) auszuräumen oder zumindest zu erschüttern. Ein erfahrener Anwalt für Strafrecht kennt das Recht der Untersuchungshaft und weiß, worauf es dabei ankommt.

Eine schnelle Entscheidung ist gefragt, wenn Ihnen ein Strafbefehl zugestellt wird. Wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen mit einem Einspruch reagieren, wird der Strafbefehl rechtskräftig und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Allerdings sollte auch in dieser Frage möglichst schnell ein Fachanwalt für Strafrecht zugezogen werden. Es besteht nämlich die Möglichkeit, dass in der im Anschluss an den Einspruch stattfindenden mündlichen Verhandlung das Gericht sogar zu dem Standpunkt gelangt, dass die Geldstrafe im Strafbefehl zu niedrig angesetzt war und eine höhere Strafe verhängt. Mit anderen Worten: Sie haben durch den Einspruch einen Nachteil erlitten. Damit es nicht so weit kommt, sollte ein Fachanwalt für Strafrecht eine Prognose hinsichtlich der Rechtslage stellen: Bestehen realistische Chancen, dass der Strafbefehl aufgehoben oder abgemildert wird oder ist gar mit einer Verschlechterung zu rechnen?

Im Rahmen einer Hauptverhandlung wartet auf den Angeklagten die Befragung durch Staatsanwaltschaft und Gericht. Als Angeklagter sehen Sie sich damit letztlich alleine der Staatsmacht gegenüber, was bereits einen einschüchternden Effekt auf die meisten ohnehin nervösen Angeklagten ausübt. Hinzu kommt die meist jahrelange Erfahrung der „Gegenseite“. In dieser Situation kann eine gewisse „Waffengleichheit“ nur dadurch hergestellt werden, dass Sie einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Der Rechtsanwalt achtet auf die Einhaltung Ihrer Verfahrensrechte und hält am Ende das Plädoyer für Sie.

Als Fachanwalt für Strafrecht in Lüneburg nehmen wir in allen beschrieben Stadien eines Strafverfahrens Ihre Interessen wahr. Profitieren Sie von unserer jahrelangen Erfahrung als Anwalt im Strafrecht in Lüneburg durch

  • fachkundige Beratung in jedem Verfahrensstadium
  • professionelle Betreuung in Haftsachen
  • frühzeitige Einholung von Akteneinsicht und Erarbeitung einer effektiven Strategie
  • engagiertes und routiniertes Auftreten in Ihrer Gerichtsverhandlung

Neben dem klassischen Strafverfahren vertreten wir Sie in Lüneburg und Umgebung auch bei Ordnungswidrigkeitenverfahren, beim Thema Führerscheinentzug oder -falls Sie Opfer einer Straftat geworden sind- als Nebenkläger (Opferanwalt).

Kontaktieren Sie bitte:

Krempin, Petersen & Staedler – Rechtsanwaltskanzlei Lüneburg
Hindenburgstraße 107a
21335 Lüneburg

Telefon: 04131 789910
E-Mail: staedler@rechtsanwaltskanzlei-lueneburg.de
https://rechtsanwalte-krempin-petersen-staedler.business.site/

Der Autor

Krempin, Petersen & Staedler - Rechtsanwaltskanzlei Lüneburg

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Wir bei Krempin, Petersen & Staedler - Rechtsanwaltskanzlei Lüneburg kümmern uns gerne um ihre rechtlichen Angelegenheiten. Mit unseren drei RechtsanwältInnen decken wir hauptsächlich die Bereiche Strafrecht, Familienrecht, Erbrecht und Sozialrecht ab. Wir beraten, unterstützen und vertreten ihr Interesse bei jedem Schritt. Daneben stehen wir ihnen gerne zur Verfügung, wenn sie einen amtlich bestellten Notar brauchen.