Pflegehilfsmittel beantragen in Lilienthal und Grasberg: Unterstützung für mehr Lebensqualität und Selbstständigkeit
Ein Ratgeber von der Firma Findorff-Apotheke, Birgit Landwehr e.K. aus Grasberg
- Gesetzliche Grundlagen
- Gesetzliche Grundlagen über Pflegefachkräfte
- Was genau sind Pflegehilfsmittel?
- Wie müssen Sie Pflegehilfsmittel beantragen?
- Die Pflegekasse hat meinen Antrag auf Übernahme von Hilfsmitteln negativ beschieden. Was kann ich tun?
- Über uns
Die häusliche Pflege und Betreuung eines Angehörigen bei Krankheit oder fortschreitendem Alter ist eine Alternative zur Pflege in einem vollstationären Heim. Viele Menschen haben ein besseres Gefühl dabei, geliebte Familienmitglieder an ihrem Wohnort zu pflegen. Es kommt zu weniger Entfremdung zwischen Gepflegtem und Familie und die Pflegenden wissen stets genau, welche Fürsorge dem Gepflegten zuteilwird. Im Gegensatz zur Betreuung in einem Heim durch die dortigen speziell ausgebildeten Mitarbeiter stehen bei häuslicher Pflege oft wichtige Hilfsmittel nicht zur Verfügung, die die oft anstrengende Arbeit und Betreuung eines an Krankheit oder Gebrechlichkeit leidenden Menschen erleichtern.
Die Findorff Apotheke in Grasberg / Lilienthal möchte Ihnen hier ausführlich erklären, wie Sie Pflegehilfsmittel bei der Pflegekasse beantragen müssen, damit Sie die oft hohen Kosten für derartige Pflegehilfsmittel nicht selbst tragen müssen. Der Artikel richtet sich nicht nur an pflegende Privatpersonen, sondern auch an Mitarbeitende bei ambulanten Pflegediensten.
Wenn Sie aus dem Einzugsbereich Lilienthal / Grasberg kommen, beraten wir Sie gerne auch persönlich in unserer Apotheke zu den Inhalten dieses Ratgebers.
Gesetzliche Grundlagen
§40 SGB IX (Sozialgesetzbuch) regelt den Anspruch von Pflegebedürftigen auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln. §40 Absatz 1 SGB IX legt insoweit fest, dass Pflegebedürftige dann einen Anspruch auf eine solche Versorgung haben, wenn diese Mittel die Pflege erleichtern oder die Gesundheit des Gepflegten dadurch verbessert oder zumindest sein Leiden verringert wird. Ein Anspruch besteht auch, wenn das Pflegehilfsmittel dazu dienen kann, dem Gepflegten ein selbstständigeres Leben zu ermöglichen. Diese gesetzliche Grundlage greift nicht, wenn die nötigen Hilfsmittel von einem anderen Leistungsträger bezahlt werden müssten, zum Beispiel durch die Krankenkasse. Die zuständige Kasse kann durch eine Pflegefachkraft oder den medizinischen Dienst prüfen lassen, ob die Anschaffung des beantragten Pflegemittels tatsächlich erforderlich ist. Wenn sich der Versicherte zur Anschaffung eines Pflegehilfsmittels entscheidet, dessen Ausstattung über das notwendige Maß hinaus geht, so hat der Versicherte die daraus entstehenden Kosten aus eigenen finanziellen Mitteln zu tragen.
§40 Absatz 2 SGB IX legt fest, dass die Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegemittel pro Monat nicht über 40 Euro hinausgehen darf.
Das Gesetz erlaubt weiterhin finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen, die das Wohnumfeld des Pflegebedürftigen verbessern können, soweit dadurch die Pflege am eigenen Wohnort ermöglicht oder deutlich erleichtert wird oder sogar eine möglichst selbstständige Lebensführung des Gepflegten wiederhergestellt werden kann. Je Maßnahme liegt die Grenze, bis zu der die Kosten übernommen werden, bei 4.000 Euro. Sofern mehrere Pflegebedürftige eine Betreuung in einer gemeinsamen Wohnung erhalten, dürfen die Kosten 4.000 Euro pro Gepflegten nicht übersteigen. Der höchstmögliche Betrag, der in diesem Fall übernommen werden kann, beträgt je Maßnahme maximal 16.000 Euro.
Das Gesetz erlaubt Pflegefachkräften, also auch entsprechend qualifizierten Mitarbeitenden bei ambulanten Pflegediensten die Abgabe konkreter Empfehlungen zu Pflegehilfsmitteln und Pflegehilfsmittelversorgung.
Die Pflegekasse ist durch das Gesetz verpflichtet, auf einen eingereichten Übernahmeantrag spätestens nach drei Wochen ab Eingang des Antrags zu entscheiden. Wurden an dem Vorgang der medizinische Dienst oder eine Pflegefachkraft beteiligt, ist über den Antrag spätestens nach fünf Wochen zu entscheiden.
Die hier beschriebenen Ansprüche können sowohl geltend gemacht werden, wenn ein pflegebedürftiger Versicherter von Angehörigen gepflegt wird, als auch wenn diese Betreuung durch einen selbstständig arbeitenden ambulanten Pflegedienst durchgeführt wird.
Gesetzliche Grundlagen über Pflegefachkräfte
Da den Pflegefachkräften eine besondere Rolle durch die Gesetzgebung zugewiesen wird, soll hier ein Überblick darüber gegeben werden, was der Gesetzgeber unter einer solchen Pflegefachkraft versteht. Dies ist insbesondere wichtig zu wissen, wenn Sie einen ambulanten Pflegedienst zur Pflege oder zur Unterstützung heranziehen.
§71 Absatz 3 SGB IX definiert eine Pflegefachkraft „durch den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung als
- Pflegefachkraft
- Gesundheits-/KrankenpflegerIn
- Gesundheits-/KinderkrankenpflegerIn
- AltenpflegerIn
.
Zusätzlich ist eine mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung nachzuweisen, die innerhalb der letzten acht Jahre abgeleistet worden sein muss. Ambulante Pflegeeinrichtung können auch nach den jeweiligen Landesgesetzen ausgebildete HeilerziehungspflegerInnen als vollwertige Pflegefachkräfte beschäftigen. Auch hier sind die vorgenannten Bedingungen hinsichtlich der Berufspraxis notwendig.
Was genau sind Pflegehilfsmittel?
Zu den Pflegehilfsmitteln gehören:
- Hilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, z.B. spezielle Pflegebetten samt Zubehör, Rollstühle, etc.
- Gegenstände zur Körperpflege, wie Duschsitze, Toilettenaufsätze, Bettpfannen, Urinbehältnisse („Ente“) und spezielle Ausstattungen für Badewannen
- Mobilitätshilfen wie Rollatoren, Rollstühle, auch Hausnotrufsysteme
- Verbrauchsmaterialien, sowohl für den Gepflegten (z.B. Material zur Prävention von Dekubitus oder Verbandsmaterial) als auch für die Pflegeperson (Handschuhe, Schutzkleidung, etc.)
Wie müssen Sie Pflegehilfsmittel beantragen?
Wenn Sie einen von Krankheit oder Gebrechlichkeit betroffenen Menschen betreuen und Pflegehilfsmittel benötigen, müssen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Die Pflegekassen sind aufgrund ihrer Stellung als Körperschaften des öffentlichen Rechts an die geltenden Gesetze gebunden.
Gerade beim Antrag auf Übernahme von Hilfsmittel mit hohen Kosten wird die Kasse oft ein Gutachten durch den Medizinischen Dienst bzw. eine Pflegefachkraft in Auftrag geben. Aufgrund der Gesetzeslage können Sie hier mit einer Entscheidung innerhalb von fünf Wochen rechnen. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist stets der Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kasse eingegangen ist.
Bei einer Antragstellung durch einen selbstständig arbeitenden ambulanten Pflegedienst ist dieses Prozedere grundsätzlich gleich. Fachkundige Mitarbeitende bei ambulanten Pflegediensten haben in aller Regel die nötige Erfahrung, um einen Antrag auf Übernahme von Pflegehilfsmittel bei der Kasse in der sachlich und förmlich korrekten Form zu stellen.
Wenn Sie selbst den Antrag stellen müssen, dann geben Sie an, welche Hilfsmittel Sie pro Monat benötigen oder welche einmalige Maßnahme Sie beantragen. Bei den Verbrauchsmitteln sind nachträgliche Änderungen hinsichtlich der Art und Menge möglich. Gelegentlich wird die Kostenübernahme von Hilfsmitteln durch die Pflegekasse zeitlich beschränkt. Ist dies der Fall, müssen Sie nach Ablauf der festgelegten Zeitspanne erneut einen Antrag auf Kostenübernahme bei der Pflegekasse stellen.
Die Pflegekasse hat meinen Antrag auf Übernahme von Hilfsmitteln negativ beschieden. Was kann ich tun?
Da die Pflegekassen Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können Sie gegen nachteilige Entscheidungen Widerspruch einlegen. In diesem Widerspruchsschreiben müssen Sie darlegen, warum die ursprüngliche Entscheidung der Pflegekasse aus Ihrer Sicht fehlerhaft ist.
Das Widerspruchsverfahren kann mehrere Wochen oder Monate in Anspruch nehmen. Dies ist besonders dann vor allem für Angehörige eines Gepflegten schwierig auszuhalten, wenn in dieser Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit voranschreiten und man der Meinung ist, die wichtige Betreuung nicht mehr bestmöglich vornehmen zu können.
Wird Ihr Widerspruch abgelehnt, bleibt Ihnen nur noch der Klageweg vor das Sozialgericht. Derartige Verfahren können sich, vor allem wenn die streitenden Parteien Rechtsmittel einlegen, oft über mehrere Jahre hinziehen und können sehr zeit- und auch kostenintensiv sein.
Über uns
Die Findorff Apotheke ist Ihr Ansprechpartner der Wahl im Einzugsgebiet Grasberg / Lilienthal bei allen Fragen rund um das Thema Gesundheit.
Neben wirksamen Mitteln gegen vielerlei Krankheiten bieten wir Produkte zur Krankenpflege und häuslichen Pflege an, sodass Pflegende in der Region Grasberg / Lilienthal optimal versorgt sind und ein ortsnahes Angebot für den täglichen Bedarf an Pflegeprodukten besteht.
Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind besonders erfahren auf den Schwerpunkten der Hauterkrankungen, der Phytotherapie (Pflanzenheilkunde), der Ernährung, des Diabetes und der Homöopathie und auf diesen Gebieten Ihr zuverlässiger Ansprechpartner in der Region Grasberg / Lilienthal und natürlich auch darüber hinaus.
Neben der deutschen Sprache können wir auf Kundenwünsche auch in den Fremdsprachen Englisch und Russisch eingehen.
Kontaktieren Sie uns:
Findorff-Apotheke, Birgit Landwehr e.K.
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