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Ratgeber über Berufskrankheiten

Unter welchen Voraussetzungen wird eine Berufskrankheit in Bremen anerkannt?

Die Anerkennung einer Berufskrankheit setzt voraus, dass sie die Folge gesundheitsschädlicher Einwirkungen am Arbeitsplatz ist. Es muss sich hier um eine Krankheit handeln, die in der sogenannten Berufskrankheiten-Liste aufgeführt ist. Diese Liste findet sich Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung (BKV). Diese Liste umfasst ausschließlich Krankheiten, die auf Basis der Erkenntnisse der Arbeitsmedizin durch besondere Einwirkungen verursacht sind. Diesen Einwirkungen müssen bestimmte Personengruppen aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten in wesentlich höherem Maße ausgesetzt sein als die restliche Bevölkerung. Zurzeit umfasst diese Liste 82 Krankheiten.

Das entsprechende Prüfverfahren erfolgt hier in drei Schritten:

  • Es muss zunächst geprüft werden, ob es sich bei der diagnostizierten Krankheit um eine in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführte Erkrankung handelt.
  • Der Versicherte muss bei seiner Arbeit den entsprechenden Gefahren ausgesetzt gewesen sein.
  • Die Ausübung der beruflichen Tätigkeit, die schädigenden Einwirkungen und die Entstehung der Krankheit müssen in einem kausalen Zusammenhang zueinanderstehen.

In Ausnahmefällen ist auch eine Anerkennung von Krankheiten, die nicht auf der Liste der Berufskrankheiten aufgeführt sind, möglich. Diese können „wie eine Berufskrankheit“ anerkannt werden. Dies setzt das Vorliegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse aus der Arbeitsmedizin voraus, die belegen, dass bestimmte Personen arbeitsbedingt einem wesentlich höheren Risiko ausgesetzt sind, eine bestimmte Gesundheitsschädigung zu erleiden. Es ist für eine Anerkennung nicht ausreichend, dass eine Krankheit in Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit steht. Dies bedeutet, dass Krankheiten, die im Bereich Skelett und Muskulatur angesiedelt sind, ebenso wenig automatisch als anerkannte Berufskrankheiten gelten wie Erkrankungen, die den Herz-, Kreislaufbereich betreffen. Die Hürden, um auf diesem Weg eine Anerkennung als Berufskrankheit zu erhalten, sind sehr hoch. Von daher kann diese Regelung nur in Ausnahmefällen zur Anwendung gebracht werden.

Wie erfolgt das Anerkennungsverfahren?


Der Verdacht für das Vorliegen einer Berufskrankheit ist grundsätzlich dem Unfallversicherungsträger oder an die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde zu melden. Die Meldung kann durch die behandelnden Ärzte, die Arbeitgeber der Erkrankten, aber auch durch den Versicherten oder seine Angehörigen erfolgen. Außerdem kann die Krankenkasse die Meldung machen, so hier auf Basis der vorliegenden Unterlagen ein entsprechender Verdacht entsteht. Es ist zu beachten, dass die Vornahme dieser Meldung bei den Arbeitgebern und den Ärzten nicht nur ein Recht, sondern auch eine Verpflichtung darstellt.
Bei der folgenden Überprüfung wird im ersten Schritt eine Arbeitsanamnese, eine Überprüfung der Arbeitsvorgeschichte, durchgeführt, um Aussagen treffen zu können, inwieweit ein Zusammenhang zwischen der beruflichen Arbeit und den schädigenden Einwirkungen besteht. Um hier Erkenntnisse zu gewinnen, werden die Belastungen und Einwirkungen, die das Arbeitsleben des Versicherten begleitet haben, überprüft. Ein begründeter Verdacht wird dann als gegeben angesehen, wenn die Erkrankung des Versicherten mit den Umständen, unter denen die Arbeitsleistung erbracht wird, in einem Kausalzusammenhang steht.
Um dem Verdacht einer Schädigung am Arbeitsplatz nachzugehen, werden durch den Unfallversicherungsträger verschiedene Wege beschritten. Zum einen werden zur Klärung dieser Umstände Fragebögen an den Versicherten und die betroffenen Betriebe versandt. Diese Informationen, die aus dieser Befragung resultieren, werden durch persönliche Befragungen ergänzt, in die auch weitere auskunftsfähige Personen, wie z. B. der betriebsärztliche Dienst oder der Betriebsarzt miteinbezogen werden können.

Sollte diese Untersuchung zu dem Ergebnis führen, dass der Versicherte bei der Arbeit einer gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt war, ist der mögliche Kausalzusammenhang zwischen dieser Gefährdung und der Krankheit zu belegen. Zu diesem Zweck werden Sachverständigengutachten erstellt. Mit der Erstellung der Gutachten werden externe Fachärzte aus den verschiedenen Disziplinen beauftragt. Dem Versicherten muss bei dieser Gutachtenerstellung die Möglichkeit eingeräumt werden, aus drei verschiedenen Gutachtern auszuwählen. Dem Versicherten steht an dieser Stelle des Verfahrens auch die Möglichkeit offen, eigene Gutachter zu benennen. Voraussetzung ist hier allerdings, dass diese über die notwendige Eignung für die Gutachtenerstellung im Bereich der Arbeitsmedizin verfügen. Ist diese Eignung nicht gegeben, können Sie vom Unfallversicherungsträger abgelehnt werden. Vor diesem Hintergrund scheidet der Hausarzt in der Regel als möglicher Gutachter aus.

Wie wird das Verfahren abgeschlossen?


Die Entscheidung, ob eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird, trifft der Unfallversicherungsträger. Die Entscheidung wird dem Versicherten in Schriftform mitgeteilt. Gegen die hier getroffene Entscheidung hat der Versicherte einen Monat Zeit, um Widerspruch einzulegen. Wird dieser Widerspruch abgewiesen, so bleibt dem Versicherten die Möglichkeit, eine Klage beim Sozialgericht einzureichen.
Die Entscheidung, ob es in diesem Zusammenhang zur Zahlung von Renten kommt, wird durch den Rentenausschuss des Unfallversicherungsträgers getroffen. Dieser setzt sich paritätisch aus einem Vertreter der Arbeiter und einem Vertreter der Arbeitnehmer zusammen.
Sollten Sie in Bremen in der Situation sein, dass Sie ein Verfahren bezüglich der Anerkennung einer Berufskrankheit durchlaufen müssen und hier Hilfe benötigen, so können Sie diese bei der Arbeitnehmerkammer Bremen finden.

Wer erbringt die Leistungen bei einer Berufskrankheit?


Wird bei einem Versicherten eine anerkannte Berufskrankheit festgestellt, so hat er Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Der gesetzliche Unfallversicherungsträger übernimmt bei Berufskrankheiten die Haftung des Arbeitgebers. Dies bedeutet für das Unternehmen oder den Unternehmer, dass dieser keine Schadenersatzforderungen des Arbeitnehmers infolge einer Berufskrankheit befürchten muss.
Die Leistungen, die hier zum Tragen kommen, ergeben sich aus §3 der BKVK. Zunächst kommt hier §3 Abs. 1 BKV zur Anwendung. Diese Norm beinhaltet die Verpflichtung für den Unfallversicherungsträger der Gefahr, die sich für den Versicherten bei der Ausübung seiner Arbeit ergibt, mit allen Mitteln der Arbeitsmedizin entgegenzuwirken.

Es gibt eine Reihe von Maßnahmen, die zu diesem Zweck angewandt werden können:

  • Es kann ein Austausch von Arbeitsstoffen erfolgen, die potenziell gefährlich sind.
  • Den Versicherten kann persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden.
  • Am Arbeitsplatz können spezielle Schutzvorrichtungen installiert werden.
  • Es können therapeutische Maßnahmen übernommen werden, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendig sind.

– Es können therapeutische Maßnahmen übernommen werden, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendig sind.

Sollten sich aus den Erkenntnissen der Arbeitsmedizin keine Maßnahmen ergeben, die zu einer Beseitigung der Gefahr für den Versicherten führen, hat der Unfallversicherungsträger die Aufgabe, den Versicherten aufzufordern, die gefährdende Arbeit einzustellen. Aus §3 Abs. 2 ergibt sich für den Unfallversicherungsträger in diesem Fall die Verpflichtung, den wirtschaftlichen Nachteil, der hier für den Versicherten entsteht, durch eine Übergangsleistung auszugleichen. Als Übergangsleistung kommt hier ein einmaliger Betrag infrage, der sich bis zur Höhe der Vollrente bewegt. Alternativ kann eine monatliche Zahlung erfolgen, die ein Zwölftel der Vollrente umfasst und für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren an den Versicherten ausgezahlt wird.
Sollte einer Krankheit die Anerkennung als Berufskrankheit verweigert werden, erfolgt die Übernahme der notwendigen medizinischen Leistungen durch die Krankenversicherung.

Resümee


Der Umgang mit einer Berufskrankheit ist ein sehr schwieriges und auch komplexes Thema, das eine Reihe von Fallstricken beinhaltet. Für Sie als Versicherte geht es bei diesem Verfahren um die Erwerbsfähigkeit, die die Grundlage Ihrer Existenz bildet. Sollten Sie sich in Bremen in einem solchen Anerkennungsverfahren befinden, so können Sie bei der Arbeitnehmerkammer Bremen Unterstützung und Beratung auf dem Weg durch das Anerkennungsverfahren erhalten.

Der Autor

Arbeitnehmerkammer Bremen

Bürgerstraße 1, 28195 Bremen

Telefon: 0421363010
Web: https://www.arbeitnehmerkammer.de/

Über den Autor

Arbeitnehmerkammer Bremen

Bürgerstraße 1,
28195 Bremen

Telefon: 0421363010
E-Mail: info@arbeitnehmerkammer.de
Website: https://www.arbeitnehmerkammer.de/

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