Skip to main content
Ratgeber Anzeige

Ratgeber zum Thema Bildungszeit

Bildungszeit war früher unter dem Begriff „Bildungsurlaub“ bekannt. Wer darauf Anspruch hat, ob während der Fortbildungszeit Löhne und Gehälter weitergezahlt werden, welche Fortbildungsveranstaltungen besucht werden können – dies und mehr erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Anspruch auf Bildungszeit

Sich persönlich oder im Beruf weiterzuentwickeln – dafür interessieren sich laut Umfragen 77 Prozent aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Jedoch beanspruchen nur rund zwei Prozent einen Bildungsurlaub, der ihnen in fast allen Bundesländern gesetzlich zusteht. Manche Beschäftigten kennen ihre Rechte auf Freistellung für Bildungszeiten nicht, andere wiederum wissen nicht, wie und wo man Bildungsurlaub beantragen kann oder fürchten gar Nachteile bei ihrem Arbeitgeber.

In den meisten Bundesländern regelt ein gesetzlicher Anspruch die Möglichkeit, sich als Arbeitnehmer fortzubilden – so auch in Bremen. In den Ländern wird diese kleine berufliche Auszeit unterschiedlich bezeichnet. So gibt es Begriffe wie „Bildungsfreistellung“ oder auch „Bildungszeit“. Lediglich in Sachsen und Bayern gibt es keine gesetzlichen Regelungen zum Bildungsurlaub.

Was ist Bildungsurlaub?


Für eine Bildungszeit oder eine Bildungsfreistellung ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Mitarbeitenden bezahlten Urlaub für Fortbildungsmaßnahmen zu gewähren. Hierbei ist zu beachten, dass Bildungsurlaub zusätzlich zum regulären Jahresurlaub gewährt wird, es werden also keine arbeitsvertraglichen oder tariflichen Urlaubstage abgezogen. Wichtig ist auch zu wissen, dass der Inhalt der Fortbildung nicht unmittelbar und zwangsläufig mit der Tätigkeit im Unternehmen in Verbindung stehen muss. So können z. B. auch politische Bildungsreisen für einen Bildungsurlaub anerkannt werden. So laden etwa Bundestagsabgeordnete in ihren Wahlkreisen regelmäßig zu mehrtägigen Bildungsreisen nach Berlin ein, für den die Teilnehmer von ihrem Arbeitgeber freigestellt und Gehaltsfortzahlungen gewährt werden müssen. In den meisten Fällen haben Arbeitnehmer Anspruch auf fünf Tage Bildungszeit pro Jahr, in manchen Ländern – so auch in Bremen – gilt folgende Regelung: zehn Tage Bildungsurlaub innerhalb von zwei Jahren.

Fortbildungen, die durch die Bildungszeit abgedeckt sind

Wie bereits erwähnt, müssen die Inhalte einer Fortbildung nicht zwangsläufig in einem Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf stehen. Häufig genutzte Fortbildungen für eine Bildungszeit sind z. B. Sprachkurse, politische Seminare, fachliche Fortbildungen oder auch Kursangebote, die der Persönlichkeitsbildung dienen. Die einzigen Bedingungen für eine Bildungszeit lauten wie folgt: In Ihrem Bundesland muss der Anspruch auf Bildungsurlaub gegeben sein und Sie müssen ein Bildungsangebot wählen, welches als Bildungszeit anerkannt ist.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Im Bremischen Bildungszeitgesetz (BremBZG) aus dem Jahr 1975 ist festgelegt, dass Arbeitnehmer im Bundesland Bremen Anspruch auf Bildungszeit haben. Damit soll ihnen unter der Fortzahlung Ihrer Einkünfte die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ermöglicht werden.

Sie haben Anspruch auf Bildungszeit, wenn Sie als Angestellte/r im Bundesland Bremen arbeiten. Dies gilt übrigens nicht nur für Vollzeitbeschäftigte, sondern auch für Minijobber, Beschäftigte in Heimarbeit und Auszubildende. Auch Menschen mit einem Handicap, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen arbeiten, haben einen Anspruch auf Bildungsurlaub. Die einzige Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht.

Der Arbeitgeber darf die Gewährung von Bildungszeiten grundsätzlich nicht verweigern. Lediglich den gewünschten Zeitpunkt darf der Arbeitgeber unter engen rechtlichen Bedingungen ablehnen. Hierzu zählen z. B. zwingende betriebliche Belange (etwa Saisonarbeit) oder Urlaubswünsche von Kollegen, die unter sozialen Aspekten vorrangig erfüllt werden sollten. Es empfiehlt sich also, den Zeitraum des Bildungsurlaubs mit dem Chef abzustimmen.

Den Zeitraum und die Inanspruchnahme einer Bildungszeit sollten Sie Ihrem Arbeitgeber vier Wochen vor Beginn mitteilen, am besten schriftlich. Ihr Chef sollte Ihnen dann umgehend – in der Regel innerhalb einer Woche – mitteilen, ob der Bildungsurlaub gewährt werden kann.

Wer bezahlt den Bildungsurlaub?

Der Arbeitgeber zahlt während des Bildungsurlaubs das Gehalt, bzw. den Lohn weiter – wie auch beim regulären Urlaub. Die Kosten des Kurses sowie Lehrmittel, Fahrten und Unterkunft übernimmt er jedoch nicht. Diese muss der Arbeitnehmer selbst tragen. Diese Ausgaben können jedoch steuermindernd geltend gemacht werden. Natürlich ist es dem Arbeitgeber freigestellt, sich an den Fortbildungskosten zu beteiligen, etwa wenn die Fortbildung in direktem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit steht und somit dem Betrieb einen Mehrwert bietet. Ein Gespräch mit dem Vorgesetzten kann hier helfen.

Welche Fortbildungen dürfen ausgewählt werden?

Ein Bildungsurlaub wird nur für anerkannte Fortbildungsveranstaltungen gewährt. Ob eine entsprechende Anerkennung vorliegt, sollte vor der Anmeldung zum Bildungsurlaub beim Bildungsträger erfragt werden. Welche Fortbildung Sie letztendlich auswählen, liegt einzig und allein in Ihrem Ermessen – Ihr Arbeitgeber darf Ihnen hierbei keine Einschränkungen auferlegen. Jedoch hat Ihr Vorgesetzter das Recht, einen Nachweis über die Teilnahme an der Fortbildung zu verlangen, damit gewährleistet ist, dass die freigestellten Arbeitstage tatsächlich für Fortbildungszwecke genutzt werden. Nachweise und Teilnahmebescheinigungen stellt der Veranstalter der Bildungsmaßnahme kostenlos aus.

Eine weitere Anlaufstelle zu allen Fragen rund um die Bildungszeit ist die Arbeitnehmerkammer Bremen.

Vier Schritte zur Bildungszeit – so geht’s

1. Wählen Sie eine Fortbildungsveranstaltung aus, die Ihren Neigungen und Zielen entspricht.

2. Fragen Sie beim durchführenden Veranstalter nach, ob der Kurs oder das Seminar in Bremen als bildungszeitfähig anerkannt ist. Falls diese Anerkennung noch nicht vorliegt, Sie aber großen Wert auf eine Teilnahme legen, bitten Sie den Bildungsträger, bei der Senatorin für Kinder und Bildung einen Antrag zu stellen. Dieser wird in aller Regel kurzfristig erteilt.

3. Wenn Sie ein bildungszeitfähiges Fortbildungsangebot in Händen halten, beantragen Sie bei Ihrem Arbeitgeber Ihre benötigten Bildungsurlaubstage für den Zeitraum, in denen die Fortbildung stattfindet. Erst wenn die Urlaubstage genehmigt sind, melden Sie sich beim Veranstalter an. Die Anmeldebescheinigung legen Sie spätestens vier Wochen vor Beginn des Kurses bei Ihrem Arbeitgeber vor.

4. Mit Abschluss Ihrer Bildungszeit händigt Ihnen der Veranstalter eine Teilnahmebescheinigung (oder auch ein Zertifikat oder Zeugnis) aus, die Sie Ihrem Arbeitgeber als Nachweis vorlegen sollten.

Übersicht der Einrichtungen, die bildungszeitfähige Kurse anbieten

– Bildungsgemeinschaft Arbeit und Leben Bremerhaven e.V.

– Bildungszentrum der Wirtschaft im Unterwesergebiet e.V.

– Bildungsvereinigung Arbeit und Leben (DGB/VHS)

– Berufsfortbildungswerk – Gemeinnützige Einrichtung des
DGB GmbH

– Evangelisches Bildungswerk Bremen

– Wirtschafts- und Sozialakademie der Arbeitnehmerkammer Bremen gGmbH

– Bildungswerk des Sports im Land Bremen

– Paritätisches Bildungswerk LV Bremen e.V.

– Volkshochschule Bremerhaven

– Bremer Volkshochschule

– Akademie des Handwerks an der Unterweser e.V.

Der Autor

Arbeitnehmerkammer Bremen

Bürgerstraße 1, 28195 Bremen

Telefon: 0421363010
Web: https://www.arbeitnehmerkammer.de/

Über den Autor

Arbeitnehmerkammer Bremen

Bürgerstraße 1,
28195 Bremen

Telefon: 0421363010
E-Mail: info@arbeitnehmerkammer.de
Website: https://www.arbeitnehmerkammer.de/

Die Arbeitnehmerkammer bezeichnet man als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ihren Sitz hat sie in Bremen. Sind Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in Bremen gemeldet? Dann sind Sie automatisch Mitglied der Arbeitnehmerkammer und haben die Möglichkeit, viele verschiedene Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Beratung der Arbeitnehmerkammer informiert Sie in Fragen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts, in Rechtsfragen der Arbeitslosigkeit sowie bei Fragen des Insolvenz- und Steuerrechts.